Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Auskunftserteilung durch Finanzverwaltung
Wahrung des Steuergeheimnisses bei Informationen an vorläufigen Insolvenzverwalter
Die Befugnis zur Offenbarung von Kenntnissen im Steuerverfahren nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO umfasst im Insolvenzverfahren die Angaben des Finanzamts zur Glaubhaftmachung eines Eröffnungsgrunds, die Anmeldung der Abgabenforderungen zum Forderungsverzeichnis und deren genaue Bezeichnung dem Grunde und der Höhe nach. S. 11
Befugnis zur Offenbarung von Kenntnissen aus Steuersachen
Mit ihrer Verfügung v. regelt die OFD Frankfurt/M. den Konflikt zwischen dem in § 30 AO geschützten Steuergeheimnis des Insolvenzschuldners, seinen Mitwirkungspflichten im Insolvenzverfahren nach §§ 97, 98 InsO und dem Interesse der Steuerverwaltung an der Durchsetzung von Steuerforderungen im Insolvenzverfahren. Grundsätzlich erfasst die Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach § 80 Abs. 1 InsO sämtliche Vermögensrechte des Insolvenzschuldners. Es verbleibt aber ein Kernbereich des Persönlichkeitsrechts, der von der Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters nicht erfasst wird. Dieser Konflikt spielt auch in der durch die OFD Frankfurt/M. geregelten Problematik eine Rolle, wo es einerseits um höchstpersönliche Belange des Steuerschuldners, nämlich sein ...