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Entnahmewert bei Nutzung eines betrieblichen Kfz zur Erzielung weiterer Einkünfte
Nutzt der Steuerpflichtige sein betriebliches Kfz zur Erzielung weiterer Einkünfte, so ist die damit verbundene Nutzungsentnahme gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG mit den tatsächlichen Selbstkosten zu bewerten, d. h. den anteiligen Aufwendungen. Diese Nutzungsentnahme ist nicht mit dem Wert nach der 1 %-Methode abgegolten (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG):
Die 1 %-Methode deckt nach dem nur die rein private, steuerlich irrelevante Kfz-Nutzung ab; nicht aber die Nutzung des Kfz für die Erzielung weiterer Einkünfte. Soweit das betriebliche Kfz auch für einen zweiten Betrieb genutzt wird, ist der Wert der Nutzungsentnahme des ersten Betriebs gewinnmindernd als Aufwandseinlage im zweiten Betrieb anzusetzen (vgl. GrS des NWB WAAAA-92533).
Im Streitfall war der Kläger neben seinem Gewerbebetrieb auch als Arbeitnehmer b...