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Steuerberatungskosten bei einer Selbstanzeige oder strafbefreienden Erklärung
Wer als Unternehmer eine Selbstanzeige nach § 371 AO erstattet, kann damit zusammenhängende Steuerberatungskosten als Betriebsausgaben geltend machen. Beratungskosten für die Geltendmachung oder zur Durchsetzung der strafbefreienden Wirkung einer Selbstanzeige sind aber wie die Strafverteidigerkosten nicht zum Abzug zugelassen.
Nutzt ein Unternehmer das StraBEG NWB GAAAB-19887, um Einnahmen nachträglich zu erklären, können keine damit im Zusammenhang stehenden Steuerberatungskosten geltend gemacht werden: Alle Betriebsausgaben sind pauschal abgegolten, weil die Einnahmen auch nur zu 60 % steuerpflichtig sind.