Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Tabaksteuer: Steuererlass aus persönlichen Billigkeitsgründen bei Schmuggel
Wird in Fällen des Zigarettenschmuggels lediglich die Tabaksteuer gegenüber dem Lkw-Fahrer, auf dessen Lkw Zigaretten vorschriftswidrig ins Gemeinschaftsgebiet verbracht worden sind, geltend gemacht, ist Raum für einen Erlass der Tabaksteuer aus persönlichen Billigkeitsgründen, da nach § 21 Satz 2 TabStG § 227 AO für den Erlass oder die Erstattung aus in der Person des Steuerschuldners liegenden Billigkeitsgründen unberührt bleibt. Anders als der Erlassantrag nach Art. 239 Zollkodex ist ein Erlassantrag nach § 227 AO nicht fristgebunden.