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FG Hamburg 09.08.2006 4 K 72/05, NWB direkt 44/2006 S. 11

Tabaksteuer: Steuererlass aus persönlichen Billigkeitsgründen bei Schmuggel

Wird in Fällen des Zigarettenschmuggels lediglich die Tabaksteuer gegenüber dem Lkw-Fahrer, auf dessen Lkw Zigaretten vorschriftswidrig ins Gemeinschaftsgebiet verbracht worden sind, geltend gemacht, ist Raum für einen Erlass der Tabaksteuer aus persönlichen Billigkeitsgründen, da nach § 21 Satz 2 TabStG § 227 AO für den Erlass oder die Erstattung aus in der Person des Steuerschuldners liegenden Billigkeitsgründen unberührt bleibt. Anders als der Erlassantrag nach Art. 239 Zollkodex ist ein Erlassantrag nach § 227 AO nicht fristgebunden.