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Keine Änderung bei bestandskräftigem Kindergeldablehnungsbescheid
Eine Änderung der Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 4 EStG ist nur dann möglich, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kinds den Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entgegen einer früheren Prognoseentscheidung der Familienkasse über- oder unterschreiten. Hat die Familienkasse nach Ablauf des Jahrs ihre Prognoseentscheidung bereits einmal überprüft und ist der darauf ergangene Kindergeldaufhebungs- oder Rückforderungsbescheid bestandskräftig geworden, so fällt ein erneuter Antrag auf rückwirkende Bewilligung von Kindergeld nicht unter den Anwendungsbereich von § 70 Abs. 4 EStG. Eine Änderung der Verhältnisse i. S. des § 70 Abs. 2 EStG ist die Änderung der (persönlichen) tatsächlichen oder auch rechtlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten oder des Kinds. Die Vorschrift greift nicht, wenn nachträglich festgestellt wird, dass das Recht von Anfang ...