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NWB direkt Nr. 44 vom Seite 4

Reichweite eines Vorläufigkeitsvermerks

Verfahren muss bei Festsetzung anhängig sein

Sabine Gregier

Nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO kann das Finanzamt die Steuer vorläufig festsetzen, wenn die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist. Welche Thematik von einem Vorläufigkeitsvermerk umfasst ist und welche nicht, ist für den Steuerpflichtigen unter Umständen schwer zu erkennen. Die Reichweite des Vorläufigkeitsvermerks „hinsichtlich der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen” war Gegenstand des .

Falsche Berechnung des Vorwegabzugs

Der Kläger hatte als Gesellschafter-Geschäftsführer nicht der Sozialversicherungspflicht unterlegen und auch keine steuerfreien Zukunftssicherungsleistungen erhalten. Mit seiner Ehefrau, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, hat er für das Jahr 2004 die gemeinsame Veranlagung beantragt und insgesamt ca. 23 000 DM Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht. Das Finanzamt berücksichtigte lediglich einen Betrag von 7 830 DM als abzugsfähige Sonderausgaben.

In den Erläuterungen heißt es, die Kürzung des Vorwegabzugs habe stattgefund...