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Rückwirkend verschärfte Besteuerung von Entschädigungen
Ist die Anwendungsregelung des § 52 Abs. 47 EStG verfassungswidrig?
Entschädigungen i. S. des § 24 Nr. 1 EStG waren bis zum mit dem halben durchschnittlichen Steuersatz zu besteuern. Diese Begünstigung wurde mit Wirkung v. durch die Fünftelregelung ersetzt. Nach der Anwendungsregelung gilt die neue Rechtslage auch dann, wenn die Entschädigung bereits vor der Verkündung der Änderung am vereinbart und ausbezahlt wurde. Mit Beschlüssen v. - XI R 34/02 und XI R 30/03 legte der BFH dem BVerfG die Frage zur Entscheidung vor, ob die Anwendungsregelung unter diesen Voraussetzungen mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wenn die Besteuerung nach der Fünftelregelung zu einer Steuererhöhung führt.
Entlassungsentschädigung nach Fünftelregelung schärfer besteuert
Der Kläger vereinbarte am mit seinem Arbeitgeber die Aufhebung seines Arbeitsverhältnisses zum . Als Entschädigung erhielt er vereinbarungsgemäß zusammen mit seinem Gehalt für den Monat März 1999 eine Abfindung, die bis S. 2
zu einem steuerfrei ausbezahlten Teilbetrag von 36 000 € vom Arbeitgeber der Lohnsteuer mit dem halben Steuersatz unterworfen wurde. Im Rahmen des StEntlG 1999/2000/2002 wurde u.a. auch § 34 Abs. 1 EStG, der die Versteuerung von außerordentlichen Einkünften regelt, rückwirkend zum...