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Rentenversicherung | Anspruch auf Rehabilitationsleistungen auch bei ungeminderter Leistungsfähigkeit
Dem Anspruch von Versicherten auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (früher: zur beruflichen Rehabilitation) steht der Umstand nicht entgegen, dass sie andere als die früher ausgeübten Tätigkeiten (etwa Altenpflegerin oder Taxifahrerin) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten könnten und dass ihnen solche Tätigkeiten nach ihrem bisherigen Berufsleben auch zuzumuten wären. Im Sinne der gesetzlichen Regelung liegt eine Erwerbsminderung oder -gefährdung nicht erst dann vor, wenn die Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eingeschränkt ist. Leistungen zur Teilhabe sind vielmehr grundsätzlich schon dann zu gewähren, wenn die bisherige – auch ungelernte – Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann, denn mangel...