Auswirkungen des , BStBl 1999 II S. 851, zur Vereinbarkeit gewerbesteuerlicher Hinzurechungsvorschriften für gemietete Anlagegüter mit dem Gebot des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 59 EGV (nunmehr Art. 49 EGV);
BStBl 2000 I S. 486
Nach o.g. Erlassen ist die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags gegen einen inländischen Mieter, Pächter oder Leasing-Nehmer nach § 165 Abs. 1 Satz 4 AO auszusetzen, soweit sie die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 7 Satz 1 GewStG betrifft und der Vermieter, Verpächter oder Leasing-Geber in einem EU- bzw. EWR-Staat oder einem Staat ansässig ist, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht.
Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden der Länder werden diese Erlasse mit der Maßgabe aufgehoben, dass
in den Fällen eine Hinzurechnung endgültig unterbleibt, in denen der Vermieter, Verpächter oder Leasing-Geber, der im EU-Ausland, einem EWR-Staat oder in einem Staat ansässig ist, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, das vermietete Anlagegut nachweislich in einem Betriebsvermögen hält, und
in den übrigen Fällen die Hinzurechnung endgültig vorzunehmen ist. Auf den BStBl 2005 II S. 716, wird ergänzend verwiesen.
Im Übrigen ist bei erstmaliger Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags in Fällen, in denen der Vermieter, Verpächter oder Leasing-Geber im EU-Ausland, einem EWR-Staat oder einem Staat ansässig ist, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 7 Satz 1 GewStG nicht vorzunehmen, wenn dieser ausländische Vermieter, Verpächter oder Leasing-Geber das vermietete Anlagegut nachweislich in einem Betriebsvermögen hält. Dies gilt nicht für die Fälle des § 8 Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 2 GewStG, in denen unabhängig davon, ob die Miet- oder Pachtzinsen bei Vermieter oder Verpächter zur Gewerbesteuer heranzuziehen sind, eine Hinzurechnung stattfindet.
Auf die Mitwirkungspflichten der Beteiligten nach § 90 Abs. 2 AO wird verwiesen.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder und wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
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Finanzministerium Baden-Württemberg 3
- G 142.2 / 18 | Niedersächsisches Finanzministerium G 1422 - 85 -
311 |
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen 33-G
1422-093-38443/06 | Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen G
1422 - 75 - V B 4 |
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin G
1422-3/2006 | Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz G 1422 A -
99-01-10-444 |
Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg
35 - G 1422 - 2/00 | Ministerium der Finanzen des Saarlandes B/3-2 -
183/2006 - G 1422 |
Der Senator für Finanzen der Freien
Hansestadt Bremen G 1422 - 127 - 12-3 | Sächsisches
Staatsministerium der Finanzen 33 -
G1422-13/65-52487 |
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg 53 - G 1422 - 006/06 | Ministerium der Finanzen des Landes
Sachsen-Anhalt 43 - G 1422 - 15 |
Hessisches Ministerium der
Finanzen G 1422 A - 083 - II 43 | Finanzministerium des Landes Schleswig
Holstein VI 323 - G 1422 - 149 |
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern IV 302 - G 1422 - 9/99 | Thüringer
Finanzministerium G 1422 A-13 |
BMF v. - IV B 7 -
G 1422 - 16/06
Fundstelle(n):
QAAAC-18112