Art und Weise der Berechnung der Tarifentlastung nach § 32c EStG bei Verlustrücktrag
Leitsatz
1) Die von der Finanzverwaltung über das bundeseinheitliche Berechnungsprogramm und über die dieses erläuternden OFD-Schreiben
im Wege der Analogie zu § 34 EStG erfolgte ergänzende Rechtsfortbildung bzgl. der feststehenden Begriffe "gewerbliche Einkünfte"
und "Summe der Einkünfte" im Rahmen von § 32c EStG ist rechtswidrig.
2) Nach § 32c Abs. 2 EStG ist ein Verlustrücktrag nach § 10d bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte im Sinne von §
32c EStG nicht vorgesehen.
3) Konsequenz aus dem Anknüpfen der Verhältnisrechnung gemäß § 32c Abs. 3 EStG an § 2 Abs. 3 EStG ist, dass alle später im
Berechnungsverfahren der Einkommensteuer bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte, des Einkommens und des zu versteuernden
Einkommens abzuziehenden Beträge, wie der Verlustrücktrag nach § 10d EStG, für die Bestimmung des gewerblichen Anteils am
zu versteuernden Einkommen keine Rolle spielen.
Fundstelle(n): DB 2007 S. 715 Nr. 13 EFG 2007 S. 180 Nr. 3 KAAAC-18098
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