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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 5 V 116/06 EFG 2007 S. 277 Nr. 4

Gesetze: FGO § 138 Abs. 1, ZPO § 93

Kostenentscheidung bei Erledigung in AdV-Sache

Leitsatz

Die Antragstellerin trägt die Kosten eines Antrages auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung, wenn sie nur wenige Tage zuvor gegen die teilweise Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung Einspruch beim Antragsgegner eingelegt hat und dieser dem Einspruch noch vor Zustellung des an das Gericht gerichteten Antrags abhilft.

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 277 Nr. 4
ZAAAC-18080

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