Beginn der Festsetzungsfrist für Ansprüche nach dem EigZulG
Leitsatz
1. Die Regelung des § 170 Abs. 3 AO führt nicht dazu, dass die Festsetzungsfrist auch für noch nicht entstandene Ansprüche
auf Eigenheimzulage innerhalb des Förderzeitraums bereits mit Ablauf des Jahres der Antragstellung beginnt. Aus dem Umstand,
dass der Antrag auf Gewährung von Eigenheimzulage im Interesse der Verwaltung und der Antragsteller nicht jährlich neu während
des gesamten Förderzeitraums sondern nur einmalig bei dessen Beginn zu stellen ist, kann nicht gefolgert werden, der Gesetzgeber
habe damit das in § 170 Abs. 1 AO zum Ausdruck kommende, allgemeine Prinzip, wonach eine Verjährung frühestens mit Entstehen
des Anspruchs beginnt, für den Bereich der Eigenheimzulage nicht anwenden wollen.
2. Damit ist der Beginn der Verjährungsfrist vom Entstehen des Anspruchs auf Eigenheimzulage abhängig. Nach § 10 EigZulG ist
das der Beginn der Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken und für die weiteren Jahre des Förderzeitraums jeweils der Beginn
des Kalenderjahres, für das eine Eigenheimzulage festzusetzen ist. Folglich beginnt gemäß § 170 Abs. 1 AO die Verjährungsfrist
mit Ablauf des jeweiligen - weiteren - Jahres des Förderzeitraums.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): UAAAC-18073
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