Haftungsvoraussetzungen des § 25d UStG im Falle der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters
Leitsatz
Im Falle der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ohne Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots verbleibt
die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis und damit auch die steuerliche Verantwortlichkeit für die Abführung der ausgewiesenen
USt beim Insolvenzschuldner.
Es besteht kein allgemein bekannter Erfahrungssatz dahingehend, dass bei einer Leistungserbringung in der Phase der vorläufigen
Insolvenzverwaltung die rechnungsmäßig ausgewiesene USt nicht abgeführt wird, weil jedenfalls der vorläufige Insolvenzverwalter
einer solchen Abführung nicht zustimmen wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1869 Nr. 23 QAAAC-18070
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