OFD Münster - Kurzinfo ESt 23/2006

Beiträge i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG (Rürup-Rente); Auslegung der Rz. 10 des

§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG endet mit der nachfolgenden Formulierung: „…; die genannten Ansprüche dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein und es darf darüber hinaus kein Anspruch auf Auszahlung bestehen.”

In Rz. 10 des kommt als weitere Voraussetzung, die im Gesetz nicht genannt ist, hinzu: „…Im Vertrag muss eine nachträgliche Änderung dieser Voraussetzungen ausgeschlossen sein.”

In der Praxis sind nun vermehrt Fälle aufgetreten, in denen die (im Gesetz genannten) Voraussetzungen einer Rürup-Rente zwar erfüllt sind, nicht jedoch die Voraussetzungen der Rz. 10 des BMF-Schreibens, die einen expliziten Ausschluss einer nachträglichen Änderung der Voraussetzungen „nicht vererblich, nicht übertragbar” etc. fordert.

Es hat sich daher die Frage gestellt, wie in der Praxis mit derartigen Fällen umzugehen ist:

  • Verweigerung des Sonderausgabenabzugs mit dem Hinweis auf den fehlenden expliziten Ausschluss lt. Rz. 10 des BMF-Schreibens?

  • Besteht in derartigen Fällen eine Art „Heilungsmöglichkeit”, z. B. ein Nachtrag zum Versicherungsschein?

Der ausdrückliche Ausschluss einer Änderung ist nach Abstimmung mit dem BMF und den obersten Finanzbehörden der anderen Ländern kein konstitutives Merkmal für das Vorliegen einen Basisrente.

Die Formulierung dürfte aufgenommen worden sein, um weitestgehend auszuschließen, dass nachträglich entsprechende Änderungen von Verträgen in der Praxis vorgenommen werden. Zudem würde aufgrund der im Zivilrecht bestehenden Vertragsfreiheit ohnehin nicht die Möglichkeit bestehen, eine einvernehmliche Vertragsänderung zu verhindern, selbst wenn diese entsprechend Rz. 10 zunächst vertraglich ausgenommen worden ist.

In der Praxis ist daher lediglich zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer Rürup-Rente vorliegen (nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar). Die darüber hinausgehende Voraussetzung in Rz. 10 des BMF-Schreibens (expliziter Ausschluss der nachträglichen Änderung dieser Voraussetzungen) ist nicht zu prüfen.

In den FAQs zum Alterseinkünftegesetz wurde unter Punkt 1.4 ein Prüfungsschema zu den Abzugsvoraussetzungen bei einer „Rürup-Versicherung” eingestellt.

OFD Münster v. - Kurzinfo ESt 23/2006

Fundstelle(n):
HAAAC-18047