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Nachträgliche Anschaffungskosten bei § 17 EStG
Mit Vfg. vom – S 2244 A – 37 – St 215 (DB 2006 S. 2152) hat die OFD Frankfurt/M. zu den Auswirkungen des sog. Zwerganteils- und Sanierungsprivilegs nach § 32a Abs. 3 GmbHG Stellung genommen. Da sowohl beim nicht geschäftsführenden Gesellschafter mit einer Beteiligungsquote bis einschließlich 10 % (Zwerganteilsprivileg gem. § 32a Abs. 3 Satz 2 GmbHG) sowie beim Darlehensgeber, der Geschäftsanteile zum Zwecke der Überwindung der Krise erwirbt (Sanierungsprivileg gem. § 32a Abs. 3 Satz 3 GmbHG), die Eigenkapitalersatzregeln nicht greifen, können aus dem Verlust von Finanzierungshilfen auch keine nachträglichen Anschaffungskosten i. S. des § 17 EStG entstehen (so bereits , StuB 2006 S. 517).
Das FG Düsseldorf hat sich dagegen für nachträgliche Anschaffungskosten in den Fällen des Sanierungsprivilegs ausgesprochen (vgl. Urteil vom – 11 K 2558/04 E, EFG 2006 S. 110). Gegen die Entscheidung wurde Revision beim BFH eingelegt (Az. VIII R 66/05). Rechtsbehelfsverfahren in einschlägigen Verfahren können gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO bis zur Entscheidung des BFH ruhen.
Der BFH wird auch zu klären haben, ob § 17 EStG und das Halbeinkünfteverfahren nach § 52 Abs. 1 EStG i. d. F. des StSenkG bei der Liquidation einer Kapitalgesell...