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Einfacher und qualifizierter Rangrücktritt
Mit dem IV B 2 – S 2133 – 10/06 (BStBl I S. 497 = StuB 2006 S. 718) hat die Finanzverwaltung nunmehr ausführlich zum einfachen und qualifizierten Rangrücktritt und zur Anwendung des § 5 Abs. 2a EStG Stellung genommen. Danach liegen bei einem qualifizierten Rangrücktritt i. S. des (BGHZ 146 S. 264-280 = Kurzinfo StuB 2001 S. 416) die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2a EStG nicht vor, so dass die Verbindlichkeit in der Handels- und Steuerbilanz auszuweisen ist. Entsprechendes gilt bei einem einfachen Rangrücktritt mit Besserungsabrede, wonach eine Rückzahlung der Verbindlichkeit aus künftigen Gewinnen, aus einem Liquidationsüberschuss oder aus anderem freien Vermögen erfolgen soll.
Fehlt dagegen eine Bezugnahme auf die Tilgung auch aus sonstigem freien Vermögen, soll die für die Anwendung des § 5 Abs. 2a EStG erforderliche Abhängigkeit zwischen dem Ansatz der Verbindlichkeit und Gewinnen und Einnahmen im Zahlungsjahr bestehen mit der Folge, dass ein Ansatz von Verbindlichkeiten oder Rückstellungen ausgeschlossen ist. Damit bleibt die Finanzverwaltung auf der Linie des (nunmehr aufgehobenen) heftig kritisierten (BStBl I S. 850 = StuB 2004 S. 78...BStBl 2006 II S. 618