BGH Beschluss v. - IX ZR 197/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 133 Abs. 1; InsO § 146 a.F.; ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2

Instanzenzug: LG Erfurt 9 O 905/03 vom OLG Jena 1 U 346/05 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist indes unbegründet; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Das Berufungsgericht hat kein unzulässiges Grundurteil bestätigt. Nach den Grundsätzen der Entscheidung des Senats vom (IX ZR 125/93, WM 1994, 2113, 2114) ist ein Zwischenurteil über den Grund hier zulässig. Es liegt nach Klageantrag und vorgetragenem Sachverhalt auch keiner der Fälle vor, in denen die Rechtsprechung wegen der Verschiedenheit mehrerer in einer Klage zusammengefasster, prozessual selbständiger Ansprüche ein Grundurteil nur unter eingeschränkten Voraussetzungen zugelassen hat.

Daher ist die Klage auch nicht auf einen anderen als den in der Forderungsanmeldung angegebenen Anspruchsgrund gestützt. Die Anmeldung vom hat vielmehr zu einer Unterbrechung - nachfolgend einer Hemmung - der Verjährungsfrist des § 146 InsO a.F. geführt. Die Unterbrechung erfasst auch Ansprüche aus § 133 Abs. 1 InsO (zum Umfang der Verjährungsunterbrechung vgl. , NJW-RR 2006, 736, 738).

Ein Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
JAAAC-17634

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein