Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 78 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 78b
Instanzenzug: AG Leer (Ostfriesland) 7d C 1146/05 III vom LG Aurich 1 S 331/05 vom
Gründe
Die unbedingt eingelegten Rechtsbeschwerden sind schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sind (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. , WM 2002, 1512; ständige Rechtsprechung).
Dem Beklagten ist zur Wahrnehmung seiner Rechte kein Notanwalt beizuordnen. Die Voraussetzungen des § 78b ZPO liegen nicht vor. Die von ihm eingelegten Rechtsbeschwerden sind aussichtslos. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom ist unzulässig, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (vgl. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Auch die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom ist unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (vgl. § 574 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Berufung vielmehr zu Recht als unzulässig verworfen, weil sich der Beklagte im Berufungsverfahren entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht durch einen Anwalt vertreten ließ.
Fundstelle(n):
AAAAC-17624
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein