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Erstmalige Anwendung des § 8 Abs. 3 KStG
§ 8 Abs. 3 KStG ist gem. § 34 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG erstmals anzuwenden auf das Wirtschaftsjahr 2002, bzw. das abweichende Wirtschaftsjahr 2002//2003. Somit ist im Wirtschaftsjahr 2001 keine außerbilanzielle Zurechnung in Höhe einer Teilwertabschreibung auf Beteiligungen von weniger als 10 v. H. an ausländischen Kapitalgesellschaften vorzunehmen.