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Übergang von Steuererstattungsansprüchen nach SGB II und SGB XII
Der Übergang von Steuererstattungsansprüchen nach §§ 33 SGB II und 93 SGB XII hat die Wirkung einer Abtretung. Nach § 46 Abs. 2 AO wird die Abtretung erst wirksam, wenn sie der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs angezeigt wird. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Überleitung des Anspruchs auf Steuererstattung vor Ablauf des Veranlagungszeitraums wirkungslos. Überleitungsfähig sind auch einmalige und unregelmäßig auftretende Ansprüche.