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FG Köln 28.08.2006 10 Ko 202/06, NWB 43/2006 S. 352

Steuerberatung | Voraussetzungen einer Erledigungsgebühr

Eine Erledigungsgebühr (§ 45 StBGebV) fällt nicht allein deswegen an, weil der Steuerberater in der Klagebegründung Argumente vorträgt, die das Gericht oder die Verwaltungsbehörde mit der Folge der Erledigung ohne Urteil überzeugen (so aber eine in der Literatur vertretene Rechtsauffassung; vgl. dazu Tipke/Kruse, AO/FGO, § 139 FGO Rn. 99). Mit diesem Gebührentatbestand wird eine besondere Tätigkeit abgegolten, die nicht bereits durch die allgemeine Prozessführung bewirkt wird; Letztere wird bereits durch die Prozess- und Verhandlungsgebühr abgedeckt. Die darüber hinausgehende besondere Tätigkeit kann beispielsweise in dem Unterbreiten eines Erledigungsvorschlags, dem Einwirken auf eine vorgesetzte Behörde oder in der Prüfung einer möglichen Einschränkung des Klagebegehrens zum Zwecke der außergerichtlic...