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OLG Hamm 19.07.2006 20 U 214/05, NWB 43/2006 S. 350

Gesellschaftsrecht | Haftung der Gesellschafter einer fehlgeschlagenen Vor-GmbH

Wird eine Vor-GmbH vor ihrer Eintragung in das Handelsregister aufgelöst, finden grundsätzlich die Bestimmungen über die Auflösung der GmbH entsprechende Anwendung. Wollen und können die Gesellschafter die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr herbeiführen (sog. fehlgeschlagene Vorgesellschaft) und wickeln sie die Gesellschaft gleichwohl nicht alsbald im ordentlichen Verfahren ab, entfällt aber die Anerkennung als Vor-GmbH (in Liquidation). In diesem Fall müssen sich die Gründer als Personengesellschaft behandeln lassen mit der Folge persönlicher gesamtschuldnerischer Haftung. Nach Ansicht des ) ist die Gründung nicht erst bei definitiver Aufgabe der Eintragungs- und Abwicklungsabsicht der Gesellschafter, sondern bereits bei nachhaltiger Vernach...