Ermäßigung des Einheitswerts eines Grundstücks
wegen Fluglärms
Leitsatz
1. Eine ungewöhnlich starke Beeinträchtigung durch
Fluglärm i.S. des § 82 Abs. 1 Nr. 1 BewG liegt im Regelfall nicht
vor, wenn das Grundstück außerhalb der Schutzzonen nach dem
Fluglärmgesetz in einem Gebiet liegt, das von dem An- und Abflug von
Flugzeugen eines Verkehrsflugplatzes betroffen wird.
2. Eine Wertminderung wegen ungewöhnlich starker
Beeinträchtigung durch Fluglärm ist nicht mehr zu
berücksichtigen, wenn nach Einstellung des militärischen Flugbetriebs
die Belästigung durch ungewöhnlich starken Fluglärm entfallen
ist und die zum Fortschreibungszeitpunkt bestehende zivile Nutzung des
Flughafens einen Abschlag nicht rechtfertigt, weil nach Messungen der durch
Gesetz festgelegte Grenzwert nur noch auf dem Flughafengelände
überschritten wird. Unerheblich ist, dass die Lärmschutzzonen des
früheren Militärflugplatzes noch nicht aufgehoben worden sind.
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1804 Nr. 23 QAAAC-17221
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