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FG Köln Beschluss v. - 10 Ko 202/06 EFG 2007 S. 145 Nr. 2

Gesetze: StBGebV § 42 Abs. 2 StBGebV § 42 Abs. 1

Finanzgerichtskosten:

Streitwerthöhe nach Differenzbetrag zwischen festgesetztem und begehrtem Einkommensteuerbetrag; Voraussetzungen für die Besprechungsgebühr und die Erledigungsgebühr

Leitsatz

1) Streitwert bei Finanzgerichtsprozessen ist der Differenzbetrag zwischen dem festgesetzten und dem begehrten Steuerbetrag.

2) Die Besprechungsgebühr fällt an, sofern der Verfahrensbevollmächtigte sich im Vorverfahren mit der Verwaltungsbehörde in Verbindung setzt, um bei einem komplizierten Sachverhalt die Klärung von Sachfragen zu erreichen. Umfangreiche und mehrfache Telefonate reichen aus, nicht aber nur ein einzelnes, kurzes Telefonat.

3) Zum Anfall der Erledigungsgebühr muss der Prozessbevollmächtigte wenigstens einen Erledigungsvorschlag unterbreiten, auf die vorgesetzte Behörde einwirken, eine zusätzliche Beratungsleistung erbringen oder den Kläger dazu bewegen, sein ursprüngliches Klagebegehren um mehr als 10% einzuschränken.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 145 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 43/2006 S. 3614
StuB-Bilanzreport Nr. 5/2007 S. 202
HAAAC-17211

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