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BFH 29.05.2006 III B 159/05, NWB direkt 42/2006 S. 5

Grundlegender Umbau eines Gebäudes

Der grundlegende Umbau eines Gebäudes steht nur dann einem Neubau gleich, wenn die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge eines neuen Gebäudes verleihen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn verbrauchte Teile ersetzt werden, die für die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmend sind, wie zum Beispiel Fundamente, tragende Außen- und Innenwände, Geschossdecken und die Dachkonstruktion. Es ist nicht zweifelhaft, dass für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „neuer Gebäude” des § 2 Abs. 3 InvZulG die für die degressive AfA des § 7 Abs. 5 EStG geltenden Grundsätze anzuwenden sind.