Oberfinanzdirektion Karlsruhe - S 7300

Zuordnung zum Unternehmensvermögen

Voraussetzung für die Zuordnung eines Gegenstandes ist nach § 15 Abs. 1 S. 2 UStG, dass dieser zu mindestens 10 % für unternehmerische Zwecke genutzt wird. Wird der Gegenstand zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt, kann er nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden und ein Vorsteuerabzug ist insgesamt nicht möglich.

Die Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG ist durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 (BGBl 1999 I S. 402) zum eingeführt worden. Die gesetzliche Regelung beruht auf der Rats-Ermächtigung der EU vom (ABl. EG 2000 Nr. L 59/12; UR 2000, 181), welche auch die 50 %-ige Kürzung des Vorsteuerabzugs bei Kraftfahrzeugen, die auch privat verwendet werden (§ 15 Abs. 1b UStG) regelte. Aufgrund der Entscheidung des EuGH (vgl. Urteil vom , BStBl 2004 II S. 806) ist § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG – entgegen den Vorgaben des Gesetzgebers – erst auf Gegenstände anzuwenden, die nach dem (Tag der Veröffentlichung der Ermächtigung) erworben oder mit deren Herstellung nach diesem Zeitpunkt begonnen, wurde.

Die Ermächtigung zur Zuordnung von Gegenständen wurde zweimal verlängert. Die erste Ermächtigung war am ausgelaufen. Die Ermächtigung zur Verlängerung bis wurde allerdings erst am erteilt und am veröffentlicht. Die zweite Verlängerung der Ermächtigung bis zum wurde am erteilt und am veröffentlicht.

Für die Zeiträume, in denen der gesetzlichen Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG keine Ermächtigung zu Grunde lag, können sich Unternehmer unmittelbar auf Art. 17 der 6. EG-Richtlinie berufen und entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG auch Gegenstände, die zu weniger als 10 %, unternehmerisch genutzt werden, dem Unternehmen zuordnen.

In den folgenden Zeiträumen gilt § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG somit nicht:

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Hat ein Unternehmer einen Gegenstand in diesen Zeiträumen erworben (Lieferzeitpunkt), kann er diesen Gegenstand seinem Unternehmen zuordnen, auch wenn er diesen zu weniger als 10 % unternehmerisch nutzt. Gebäude, die zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt werden, können dem Unternehmen zugeordnet werden, wenn mit der Errichtung in den o.g. Zeiträumen begonnen wurde (vgl. Abschn. 148a Abs. 5 UStR).

Oberfinanzdirektion Karlsruhe v. - S 7300

Fundstelle(n):
UR 2007 S. 42 Nr. 1
UVR 2007 S. 134 Nr. 5
YAAAC-17065