Erbschaftsteuer
Berechnung des
nach
§ 5
Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerfreien Betrages bei der
Zugewinngemeinschaft
Der (BStBl 2005 II S. 873) entschieden, dass im Rahmen der Ermittlung des nach § 5 Abs. 1 ErbStG steuerfreien fiktiven Zugewinnausgleichs für die Umrechnung der fiktiven Ausgleichsforderung in den steuerfreien Betrag der Nachlass im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG nicht um die Beträge zu erhöhen ist, die gemäß § 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB infolge unentgeltlicher Zuwendungen bei der Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung dem Endvermögen des Erblassers hinzuzurechnen sind. R 11 Abs. 5 ErbStR ist deshalb mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Umrechnung des steuerfreien Betrags der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung nach dem Verhältnis von Steuerwert und Verkehrswert des Nachlasses des verstorbenen Ehegatten einschließlich der Hinzurechnungen nach R 11 Abs. 4 erfolgt. Die Hinzurechnungen zum Endvermögen des Erblassers nach § 1375 Abs. 2 BGB bleiben bei der Ermittlung des Verhältnisses unberücksichtigt.
Die Ehefrau wird Alleinerbin ihres im Jahr 2006 verstorbenen Ehemannes. Das maßgebliche Anfangsvermögen des verstorbenen Ehemannes bei Beginn des Güterstands betrug 2.500.000 €, das der Ehefrau 160.000 €. Der Nachlass des verstorbenen Ehemannes hatte einen Verkehrswert von 4.400.000 € und einen Steuerwert von 2.800.000 €. Das Endvermögen der Ehefrau hat einen Verkehrswert von 450.000 €. Auf Grund eines Vertrags zugunsten Dritter erhält die Ehefrau als Begünstigte aus einer Lebensversicherung 390.000 €. Der verstorbene Ehemann hatte im Jahr 2000 400.000 € verschenkt; mit dieser Schenkung war die Ehefrau nicht einverstanden (§ 1375 Abs. 2 BGB).
Der Zugewinn wird wie folgt ermittelt:
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beim verstorbenen Ehemann | bei der Ehefrau | ||
Endvermögen | 4.400.000 € | 450.000 € | |
+ | steuerpflichtige Versicherungsleistung | 390.000 € | |
Zwischenwert | 4.790.000 € | ||
+ | Hinzurechnung gemäß § 1375 Abs. 2 BGB | 400.000 € | 0 € |
maßgebendes Endvermögen | 5.190 000 € | 450.000 € | |
– | abzüglich maßgebendes Anfangsver- mögen | 2.500.000 € | 160.000 € |
Zugewinn | 2.690.000 € | 290.000 € |
Die fiktive Ausgleichsforderung der Ehefrau beträgt ½ von (2.690.000 € – 290.000 €) = 1.200.000 €
Nach § 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG ist diese entsprechend dem Verhältnis des Steuerwerts des um die steuerpflichtige Versicherungsleistung erhöhten Nachlasses des Erblassers (2.800.000 € + 390.000 € = 3.190.000 €) zu dessen Verkehrswert steuerfrei:
1.200.000 € × 3.190.000 € |
4.790.000 € |
R 11 Abs. 5 ErbStR wird im Rahmen der nächsten Änderung der Erbschaftsteuerrichtlinien entsprechend angepasst.
Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.
Bayerisches Staatsministerium der
Finanzen v. - 34 - S 3804 - 012 - 37
030/06
Fundstelle(n):
DStR 2006 S. 1985 Nr. 44
DStZ 2006 S. 781 Nr. 22
RAAAC-17050