BFH Beschluss v. - V E 6/05

Instanzenzug:

Gründe

I. Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) wendet sich gegen die Höhe des von der Kostenstelle des Bundesfinanzhofs —BFH— (Kostenstelle) angenommenen Streitwertes für ein Beschwerdeverfahren über die Nichtzulassung der Revision, das gegen ein finanzgerichtliches Zwischenurteil gerichtet war.

Streitig war im finanzgerichtlichen Verfahren die Frage der Zuordnung und Aufteilung von Vorsteuerbeträgen sowie daneben die Frage des Steuersatzes für bestimmte Umsätze. Mit Zwischenurteil vom entschied das Finanzgericht (FG), dass die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide 1993 bis 1995 hinsichtlich des Steuersatzes der streitigen Umsätze rechtswidrig gewesen und diese Bescheide insoweit zu ändern seien und weiterhin, dass die Bescheide im Übrigen dem Grunde nach rechtmäßig seien, soweit das Finanzamt (FA) streitige Vorsteuerbeträge zugeordnet und aufgeteilt hatte, insbesondere soweit das FA diese Beträge nach einem Umsatzschlüssel aufgeteilt hatte. Über die Höhe der abziehbaren Vorsteuerbeträge wurde im Zwischenurteil nicht entschieden. Gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Zwischenurteil vom legte die Kostenschuldnerin Beschwerde ein, die der kostenpflichtig zurückwies.

Die Kostenstelle ging zunächst von einem Wert des Streitgegenstandes im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde von 1 469 065 DM (751 119 €) aus und setzte die Kosten mit Bescheid vom mit 7 712 € an.

Hiergegen erhob die Kostenschuldnerin Erinnerung. Sie rügt eine unzutreffende Bemessung des Wertes des Streitgegenstandes und vertritt die Auffassung, dass bei einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Zwischenurteil, in dem nur über den Grund, aber nicht über die Höhe der abziehbaren Vorsteuerbeträge entschieden wurde, nicht der volle Wert der ursprünglichen Klageanträge angesetzt werden dürfe, sondern die Hälfte.

Unter Berücksichtigung der zutreffenden Anträge im finanzgerichtlichen Verfahren und der Änderung der Umsatzsteuerbescheide infolge Ansatz des ermäßigten Steuersatzes für die im Zwischenurteil bezeichneten Umsätze gab die Kostenstelle der Erinnerung teilweise statt und legte in der geänderten Kostenrechnung vom nunmehr einen Streitwert von 696 157 € zugrunde und setzte die Kosten mit 7 112 € an. Im Übrigen wurde der Erinnerung nicht abgeholfen.

Mit Schreiben vom teilte die Kostenschuldnerin mit, dass sich die Beteiligten im weiteren finanzgerichtlichen Verfahren auf weitere abziehbare Vorsteuerbeträge (von 639 683 DM) verständigt hätten, was zu einer Reduzierung der Umsatzsteuerbelastung um 48 v.H. gegenüber dem Klageantrag auf einen nunmehr verbleibenden nicht abziehbaren Vorsteuerbetrag von 755 000 DM geführt habe. Das Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem bestätigt diesen Vortrag.

II. Die Erinnerung ist begründet. Die Gerichtskosten sind auf der Grundlage eines Streitwertes von 755 000 DM = 386 025 € anzusetzen.

1. Der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens bestimmt sich gemäß §§ 3, 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Da im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde keine bezifferten Anträge gestellt wurden, bestimmt sich der Streitwert nach § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG nach der Beschwer.

Der Streitwert eines Zwischenurteils, das über den Steueranspruch im Ganzen befindet, entspricht dem Streitwert des Endurteils (, BFH/NV 1988, 786; BFH-Beschlüsse vom I R 137/90, BFH/NV 1994, 55; vom X E 3/04, BFH/NV 2005, 235). Denn in diesem Umfang ergibt sich eine Beschwer, wenn gegen das Zwischenurteil Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde erhoben wurde. Hätte das FG über den Rechtsstreit nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach entschieden, hätte sich die Kostenschuldnerin gegen die Frage des Schlüssels zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge mit der Nichtzulassungsbeschwerde bzw. der Revision in Höhe einer Beschwer gewandt, die dem Ergebnis des erstinstanzlichen Verfahrens entsprochen hätte; allein aus der Abstufung des erstinstanzlichen Verfahrens in Zwischen- und Endurteil dürfen der Kostenschuldnerin bei unverändertem Gegenstand des Verfahrens für das Rechtsmittelverfahren aber keine Nachteile entstehen. Dabei darf es keine Rolle spielen, ob das erstinstanzliche Verfahren letztlich durch Endurteil oder durch eine Erledigung der Hauptsache infolge einer Verständigung der Beteiligten abgeschlossen wird. Der Berechnung der Gerichtskosten ist daher das abschließende materielle Ergebnis des FG-Verfahrens zugrunde zu legen.

2. Der maßgebliche Streitwert für den Kostenansatz der erfolglosen Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Zwischenurteil des FG beträgt damit 755 000 DM (386 025,37 €); das ist der gegenüber dem Klageantrag und dem teilweisen Obsiegen infolge weiterer Steuerermäßigungen verbleibende Betrag, mit dem die Kostenschuldnerin „beschwert” aus dem erstinstanzlichen Verfahren hervorgegangen ist.

Der Gebührensatz beträgt nach Nr. 6500 der Anlage 1 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG 2,0 der (einfachen) Gebühr nach der Anlage zu § 34 Abs. 1 GKG in Höhe von 2 506 € = 5 012 €.

3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtskostenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 2291 Nr. 12
CAAAC-17003