Keine Förderung nach § 7h EStG bei reinen Stadt- und Dorferneuerungsmaßnahmen; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung
Gesetze: EStG § 7h; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) entspricht nicht den Anforderungen, die nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung der Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) zu stellen sind.
1. Macht der Beschwerdeführer —wie hier— die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) geltend, so muss er nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine hinreichend bestimmte und für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche Rechtsfrage herausstellen, deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängt. Hierzu hat sich die Beschwerde insbesondere mit der zu dieser Rechtsfrage bereits vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinanderzusetzen (BFH-Beschlüsse vom III B 65/01, BFH/NV 2002, 217; vom VIII B 132/02, BFH/NV 2003, 65; vom X B 115/02, BFH/NV 2003, 1340; vom XI B 44/05, BFH/NV 2006, 1107; vom VIII B 87/05, BFH/NV 2006, 1328). Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit eingehen, wobei ein Allgemeininteresse nicht dadurch dargelegt wird, dass die Fehlerhaftigkeit der konkreten Entscheidung geltend gemacht wird (BFH-Beschlüsse vom III B 143/04, BFH/NV 2005, 1632; vom VIII B 52/05, BFH/NV 2006, 1155).
Diesen Anforderungen werden die Ausführungen der Kläger nicht gerecht.
2. Die Kläger tragen zunächst sinngemäß vor, ihrer Streitsache komme insoweit grundsätzliche Bedeutung zu, als ein Bedarf nach einer generellen höchstrichterlichen Prüfung bestehe, inwiefern Baumaßnahmen nach Maßgabe der niedersächsischen Dorferneuerungsrichtlinien durch § 7h des Einkommensteuergesetzes (EStG) in gleicher Weise wie andere Maßnahmen mit vergleichbarer Zielsetzung steuerlich zu begünstigen seien. Darauf, ob diese Rechtsfrage überhaupt umstritten und die Rechtslage zweifelhaft und damit klärungsbedürftig ist, gehen die Kläger indessen nicht ein.
§ 7h Abs. 1 EStG ermöglicht in allen dort genannten Fällen erhöhte Absetzungen nur bei solchen Gebäuden, die in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich belegen sind (Satz 1 der Vorschrift). Der Begriff des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ist in § 142 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) näher bestimmt. Den Begriff des förmlich festgelegten städtebaulichen Entwicklungsbereichs hat der Gesetzgeber bis zum in § 53 Abs. 1 des Städtebauförderungsgesetzes (StBauFG) und danach in der Zeit vom bis zum in § 6 Abs. 3 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch (BauGB-MaßnahmenG) vom (BGBl I 1990, 926) näher erläutert; seither findet sich die Begriffsbestimmung in § 165 Abs. 3 Satz 1 BauGB (zur Gesetzesentwicklung vgl. Köhler in Schrödter, BauGB, 7. Aufl., § 165 Rdn. 2 ff.). Nach § 142 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebiets von der zuständigen Gemeinde als Satzung zu beschließen. Gleiches galt im Streitjahr 1992 nach § 6 Abs. 5 BauGB-MaßnahmenG (jetzt: nach § 165 Abs. 6 Satz 1 BauGB) für die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs; außerdem konnten städtebauliche Entwicklungsbereiche durch vor dem rechtsverbindlich gewordene Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung förmlich festgelegt werden (§ 53 Abs. 1 StBauFG).
Der Anwendungsbereich des § 7h Abs. 1 EStG ist insoweit nach dem klaren Wortlaut der Norm abschließend. Stadt- und Dorferneuerungsmaßnahmen im Rahmen von Landesprogrammen ohne Anwendung des besonderen Städtebaurechts des BauGB fallen daher nach ganz einhelliger Auffassung im Schrifttum (Kleeberg, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 7h Rdnr. B 4; Blümich/ Erhard, § 7h EStG Rz. 17; Siebenhüter in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 7h EStG Anm. 9; Schmidt/Drenseck, EStG, 25. Aufl., § 7h Rz. 2 f.) wie auch nach Ansicht der Finanzverwaltung (vgl. - St II 20, Deutsches Steuerrecht —DStR— 1991, 1082) nicht unter die steuerliche Förderung nach dieser Vorschrift. Die Ausführungen der Kläger lassen nicht erkennen, aus welchen bislang unberücksichtigt gebliebenen Gründen trotz der genannten —und auch vom Finanzgericht (FG) im angefochtenen Urteil dargestellten— eindeutigen Gesetzeslage zu der behaupteten Rechtsfrage noch eine Entscheidung des BFH erforderlich wäre.
3. Daneben macht die Beschwerde geltend, die Rechtssache habe auch deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil die Abgrenzung zwischen partiarischem Darlehen und stillem Gesellschaftsverhältnis einer generellen höchstrichterlichen Betrachtung und Beurteilung bedürfe.
Es kann dahinstehen, ob die Kläger durch Umschreibung dieses Rechtsproblems eine Frage mit solchermaßen konkretisiertem und präzisiertem Inhalt aufgeworfen haben, dass darauf eine aussagekräftige, inhaltlich ergiebige Antwort gegeben werden kann. Jedenfalls lassen sich den Darlegungen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die genannten Abgrenzungsfragen im Streitfall entscheidungserheblich werden könnten und damit in dem angestrebten Revisionsverfahren überhaupt klärungsfähig wären. Auf die dazu bereits ergangene BFH-Rechtsprechung (vgl. die Darstellung bei Jestädt, DStR 1993, 387) geht die Beschwerdebegründung zudem nicht ein.
a) Die Kläger führen zwar aus, dass die Klärung der Frage, ob durch die kapitalmäßige Beteiligung ihrer Kinder am Unternehmen der Klägerin statt eines partiarischen Darlehens nicht vielmehr eine stille Gesellschaft begründet wurde, „mitunter” zu einer vollkommen anders gelagerten Beurteilung der Durchführung der Gestaltung hätte führen können. Aus welchen konkreten Gründen der anhängige Rechtsstreit dann anders zu entscheiden und der Klage in diesem Punkt stattzugeben gewesen wäre, ergibt sich aus dem Vortrag indessen nicht.
Dabei lassen die Kläger insbesondere unerwähnt, dass der streitige Betriebsausgabenabzug nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gemäß § 12 Nr. 2 EStG nicht nur ausgeschlossen ist, soweit es sich dabei um Zinslasten aus einem (partiarischen) Darlehen handelt, das aus den Kindern zuvor geschenkten Mitteln aufgebracht worden ist. Die gleichen Grundsätze finden nach Maßgabe der (BFHE 167, 119, 127, BStBl II 1992, 468, 472) und vom X R 99/88 (BFHE 170, 41, BStBl II 1993, 289) nämlich auch hinsichtlich der Gewinnanteile aus einer (typischen) stillen Gesellschaft Anwendung, die sich in der Zuwendung eines Forderungsrechts erschöpft. Dies gilt zumindest dann, wenn das Gesellschaftsverhältnis —wie im Streitfall, falls es sich um die Vereinbarung einer Gesellschaft gehandelt haben sollte— unter Ausschluss einer Verlustbeteiligung mit einem von dem Steuerpflichtigen wirtschaftlich abhängigen Angehörigen eingegangen worden ist. Wie der angerufene Senat im Urteil in BFHE 170, 41, 44, BStBl II 1993, 289, 290 im Einzelnen ausgeführt hat, zeitigen die (typische) stille Gesellschaft, bei welcher der stille Gesellschafter nicht am Verlust teilnimmt, und das —ggf. partiarische— Darlehen in vermögensrechtlicher Hinsicht dieselben Rechtsfolgen, so dass insofern für die Anwendung des § 12 Nr. 2 EStG eine Gleichbehandlung mit dem verzinslichen Darlehen geboten ist. Die erneute Befassung des BFH mit dem von den Klägern umschriebenen Rechtsproblem würde an der Entscheidung des Rechtsstreits daher in der Sache nichts ändern.
b) Außerdem übersehen die Kläger, dass die genannte Abgrenzungsfrage schon deswegen im Revisionsverfahren nicht geklärt werden könnte, weil sie sich nur stellen kann, wenn der Senat —was indessen nach § 118 Abs. 2 FGO nicht zulässig wäre— von einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt ausgehen würde (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom IX B 5/00, BFH/NV 2000, 1238; vom VII B 197/02, BFH/NV 2003, 1103; vom IV B 100/03, BFH/NV 2005, 1809). Anhaltspunkte, die auf die Vereinbarung einer stillen Gesellschaft —mit den nach § 233 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) bestehenden Kontrollrechten— hindeuten würden, ergeben sich aus den Feststellungen des FG nicht. Entsprechende Indizien finden sich im Übrigen auch nicht in dem erstinstanzlichen Sachvortrag der Beteiligten, die ausweislich der Sitzungsniederschrift noch in der mündlichen Verhandlung vom übereinstimmend von einer Darlehensabrede und nicht von der Vereinbarung eines Gesellschaftsverhältnisses zwischen der Klägerin und ihren Kindern ausgegangen sind.
4. Insoweit haben die Kläger auch die Anforderungen an die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der Notwendigkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) nicht erfüllt. Denn auch für diesen Zulassungsgrund gilt, dass es sich um eine klärungsbedürftige, entscheidungserhebliche und klärbare Rechtsfrage handeln muss, deren Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren zu erwarten ist (Senatsbeschlüsse vom X B 48/04, BFH/NV 2005, 698; vom X B 107/05, BFH/NV 2006, 938; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 41).
5. Die weiteren Ausführungen der Kläger erschöpfen sich —nach Art einer Revisionsbegründung— im Kern darin darzulegen, dass und warum das FG den Streitfall unrichtig entschieden habe. Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen für sich gesehen jedoch noch nicht die Zulassung der Revision (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 24, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).
Fundstelle(n):
YAAAC-16991