Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BRAO § 8 Abs. 2; BRAO § 9 Abs. 2; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 36a; BRAO § 42; BRAO § 42 Abs. 1; BRAO § 223; BRAO § 223 Abs. 3
Instanzenzug: OLG Hamburg II ZU 15/05 vom
Gründe
Der seit 1980 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Antragsteller vertrat von Dezember 1990 bis Mai 2000 im Ergebnis ohne Erfolg eine Erbengemeinschaft bei der Durchsetzung eines Restitutionsanspruchs. Seine Klage gegen die Erbengemeinschaft auf Zahlung des Honorars scheiterte an deren Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen; auf deren Widerklage hin wurde der Antragsteller rechtskräftig zur Zahlung von 4.228,88 € zuzüglich Zinsen verurteilt. Aufgrund eines zur Durchsetzung dieser Forderung erlassenen Haftbefehls wurde der Antragsteller in das Schuldnerverzeichnis eingetragen. In dem daraufhin eingeleiteten Verfahren zum Widerruf seiner Zulassung als Rechtsanwalt wies die Antragsgegnerin den Antragsteller nach erfolglosen Gesprächsangeboten am auf die durch den Haftbefehl ausgelöste gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls, auf seine Mitwirkungspflicht nach § 36a BRAO und die Notwendigkeit hin, die Vermutung zu entkräften.
Am hat der Antragsteller bei dem Anwaltsgerichtshof beantragt festzustellen, dass mit dem Erlass des Haftbefehls durch das Amtsgericht H. Grundlage für das Auslösen der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO bestimmten gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls nicht gegeben und er auch nicht nach Maßgabe von § 36a BRAO zur Mitwirkung verpflichtet sei. Diese Feststellungsanträge hat Anwaltsgerichtshof durch den angefochtenen Beschluss als unzulässig abgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat am die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf hat der Anwaltsgerichtshof am trotz zwischenzeitlicher Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis mangels Darlegen der Vermögensverhältnisse als unbegründet zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers ist bei dem Senat unter Aktenzeichen AnwZ (B) 45/06 anhängig. Der Antragsteller hat beantragt, beide Verfahren zu verbinden.
II.
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom ist unzulässig. Daran scheitert eine Verbindung dieses Verfahrens mit dem Verfahren AnwZ (B) 45/06 über die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nicht statthaft.
a) Das lässt sich allerdings nicht unmittelbar aus §§ 42, 223 BRAO ableiten. Diese Vorschriften sehen die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde zum Bundesgerichtshof nur bei der Zurückweisung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder einem Gericht oder gegen den Widerruf einer solchen Zulassung (§ 42 Abs. 1 BRAO) sowie gegen andere Verwaltungsakte (§ 223 Abs. 3 BRAO) vor. Mit der Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf feststellende gerichtliche Entscheidung befassen sie sich dagegen, von dem heute gegenstandslosen Sonderfall des Antrags auf feststellende gerichtliche Entscheidung gegen ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer nach § 8 Abs. 2 BRAO abgesehen, nicht, weil die Bundesrechtsanwaltsordnung einen solchen Antrag ansonsten nicht vorsieht.
b) Soweit ein solcher Feststellungsantrag gleichwohl ausnahmsweise zulässig ist, ist gegen seine Zurückweisung durch den Anwaltsgerichtshof die sofortige Beschwerde zum Bundesgerichtshof nach der Rechtsprechung des Senats nur statthaft, wenn die Entscheidung von ähnlich weittragender Bedeutung ist wie die in § 42 Abs. 1 BRAO genannten Entscheidungen, die unmittelbar an die berufliche Existenzgrundlage des Betroffenen rühren (BGHZ 34, 244, 250 f; Beschl. v. , AnwZ (B) 13/83; v. , AnwZ (B) 42/84, NJW 1985, 1842, 1843; v. , AnwZ (B) 46/01, NJW-RR 2002, 1641, 1642). Daran fehlt es hier.
c) Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es nicht um die Überprüfung des erfolgten Widerrufs der Zulassung des Antragstellers. Diese ist vielmehr Gegenstand des gesonderten Beschwerdeverfahrens AnwZ (B) 45/06 vor dem Senat. Hier geht es um den Versuch des Antragstellers, dem von der Antragsgegnerin eingeleiteten Widerrufsverfahren mit Hilfe eines Feststellungsantrags die Grundlage zu entziehen. Ein solches Vorgehen ist in § 9 Abs. 2 BRAO für den (heute, nach Übertragung der Zuständigkeit auf die Rechtsanwaltskammern, nicht mehr eintretenden) Fall vorgesehen, dass die Landesjustizverwaltung über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu entscheiden und dazu nach § 8 Abs. 2 BRAO ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer einzuholen hat. In dieser Konstellation ist ein Angriff auf das Gutachten und bei seiner Zurückweisung eine sofortige Beschwerde statthaft, weil die formell noch ausstehende Sachentscheidung durch das Gutachten inhaltlich präjudiziert wird (vgl. Senat, Beschl. v. , AnwZ (B) 55/99, NJW 2000, 3575, 3576). Damit ist der vorliegende Fall aber nicht vergleichbar. Die Antragsgegnerin brauchte sich im Vorfeld ihres Bescheids vom nicht festzulegen und hat es auch nicht. Eine solche Festlegung kann weder der Einleitung des Verfahrens noch ihrem Hinweis vom entnommen werden. Die Antragsgegnerin konnte der Aufnahme von Ermittlungen nach dem Erlass eines Haftbefehls gegen den Antragsteller nicht ausweichen. Sie hat die Ermittlungen, wie ihre Gesprächangebote und ihr Hinweis vom zeigen, ergebnisoffen betrieben. Eine Festlegung erfolgte erst bei Erlass des Bescheids, der deshalb allein als Grundlage einer Beeinträchtigung von Rechten oder der Existenz des Antragstellers in Betracht kommt.
d) Ob die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf feststellende gerichtliche Entscheidung in anderen Fällen entsprechend § 223 Abs. 3 BRAO zugelassen werden könnte, bedarf keiner Entscheidung, weil der Anwaltsgerichtshof eine solche Zulassung nicht ausgesprochen hat und der Senat daran gebunden ist (Senat, Beschl. v. , AnwZ (B) 38/03, AnwBl. 2004, 449).
e) Hierdurch wird der Antragsteller auch nicht an der effektiven Verfolgung seiner Rechte gehindert. Sie ist vielmehr uneingeschränkt möglich, weil der Antragsteller die Zurückweisung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit der sofortigen Beschwerde angreifen und dort die ihm hier wichtigen Gesichtspunkte vorbringen kann (vgl. Senat, Beschl. v. , AnwZ (B) 34/78, EGE XIV 126, 128; v. , AnwZ (B) 42/84, NJW 1985, 1842, 1843). Ein solches Verfahren ist vor dem Senat auch anhängig.
2. Ist die vorliegende sofortige Beschwerde aber unzulässig, führte ihre Verbindung mit dem erwähnten Verfahren über die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht weiter. Sie scheidet deshalb aus.
3. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es nicht (BGHZ 44, 25).
Fundstelle(n):
DAAAC-16920
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein