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FG München Urteil v. - 10 K 1832/05 EFG 2006 S. 1752 Nr. 22

Gesetze: EStG 1997 § 9 Abs. 1 Nr. 7, EStG 1997 § 7 Abs. 1 S. 6, EStG 1997 § 33 Abs. 1

Kosten des Abbruchs eines eigengenutzten Gebäudes sind Herstellungskosten des an dessen Stelle errichteten Neubaus

Abbruchkosten als außergewöhnliche Belastung

Leitsatz

1. Wird ein eigengenutztes Gebäude abgebrochen und an dessen Stelle ein teilweise vermieteter Neubau errichtet, so gehören die Abbruchkosten des Altbaus zu den Herstellungskosten des Neubaus.

2. Erwirbt der Steuerpflichtige ein mit einem sanierungsbedürftigen Gebäude bebautes Grundstück, welches er nach Feststellung erheblicher Baumängel abbricht und an Stelle des eigentlich geplanten Umbaus einen Neubau errichtet, so sind die Kosten des Abbruchs nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Die Aufwendungen können im Streitfall weder als außergewöhnlich, noch als zwangsläufig entstanden angesehen werden.

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 1752 Nr. 22
GAAAC-16796

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