1. Ein unmittelbar nur die ersten beiden Jahre betreffender,
bestandskräftig gewordener Bescheid, mit dem das FA nach einer
Außenprüfung bei einer Erwerbergemeinschaft für ein unter
Denkmalschutz stehendes, vom zuständigen Landesamt als Baudenkmal
anerkanntes Wohnhaus die Höhe der nach § 7i EStG begünstigten
Herstellungskosten gesondert feststellt, ist nicht nur hinsichlich der beiden
Erstjahre, sondern auch bezüglich der Folgejahre ein Grundlagenbescheid
für die Einkommensteuerbescheide der an der Erwerbergemeinschaft
beteiligten Steuerpflichtigen insoweit, als sich durch die teilweise
Umqualifizierung von Herstellungskosten in nicht nach § 7i EStG
begünstigte Anschaffungskosten eine Verringerung der erhöhten
Absetzungen nach § 7i und eine entsprechende Erhöhung der linearen
Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 4 EStG ergibt.
2. Soweit in dem Feststellungsbescheid die auf den Grund und Boden
entfallenden Aufwendungen nachrichtlich mitgeteilt werden, ist der
Feststellungsbescheid kein Grundlagenbescheid i.S. von § 175 Abs. 1 S. 1
Nr. 1, § 171 Abs. 10 AO 1977.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1748 Nr. 22 WAAAC-16795
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