Widerlegung des Vermögensverfalls eines in das Schuldnerverzeichnis eingetragenen Steuerberaters
Keine Terminverlegung wegen Krampfadern und Kniescheibenabnutzung des Klägers
Leitsatz
1. Ist ein Steuerberater in das vom Insolvenz- oder Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis eingetragen worden,
so trägt er die volle Darlegungs- und Feststellungslast dafür, dass trotz des nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG vermuteten Vermögensverfalls
die Voraussetzungen für einen Widerruf der Bestellung dennoch nicht erfüllt sind.
2. Zum Nachweis, dass er nunmehr wieder in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, muss der Steuerberater seine Einkommens-
und Vermögensverhältnisse umfassend, zutreffend und nachprüfbar darlegen, eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen
Forderungen vorlegen und im Einzelnen darlegen, ob diese Forderungen zwischenzeitlich erfüllt sind oder in welcher Weise er
sie zu erfüllen gedenkt. Die bloße Behauptung eines Schadensersatzanspruchs des Steuerberaters über 2.500.000 EUR ist ohne
entsprechende Substantiierung anhand beweiskräftiger Unterlagen über Höhe und Durchsetzbarkeit der Forderung auch dann nicht
geeignet, den Vermögensverfall zu widerlegen, wenn ohne nähere Angaben insoweit ein Oberstaatsanwalt als Zeuge benannt wird.
3. Ein erst kurz vor dem Termin eingereichtes ärztliches Attest, das eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers bescheinigt, aber
lediglich Krampfadern und eine Kniescheibenabnutzung diagnostiziert, rechtfertigt keine Terminverlegung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AAAAC-16772
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.