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BFH 22.05.2006 VI R 50/04, StuB 19/2006 S. 765

Einkommensteuer | Ermittlung der Summe der steuerpflichtigen Einkünfte bei einer Antragsveranlagung

In § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG sind bei der Ermittlung der Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, im Veranlagungszeitraum 1999 die Vorschriften über den Verlustausgleich in § 2 Abs. 3 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 zu berücksichtigen (Bezug: § 2 Abs. 3 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002, § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG).

Praxishinweise: Bei der Ermittlung der Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug unterlegen haben, sind die allgemeinen Begriffsbestimmungen des Einkommensteuergesetzes anzuwenden. Übersteigen also die tatsächlich bei der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigenden „sonstigen” Einkünfte den Betrag von 800 DM, so ist eine Veranlagung von Amts wegen durchzuführen.

– erl –