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Das Bundesverfassungsgericht und die Rechtsformneutralität der Besteuerung
Anmerkungen zum
Dem Gesetzgeber ist es verfassungsrechtlich gestattet, bei der Belastung mit Einkommensteuer die Belastung mit Gewerbesteuer zu berücksichtigen bzw. zu kompensieren.
Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz lässt sich kein Gebot der rechtsformneutralen Besteuerung entnehmen.
Der Entscheidung kommt weitaus größere Bedeutung zu, als auf den ersten Blick ersichtlich ist.
Das entschieden, dass die von 1994 bis 2000 geltende Kappung des ESt-Tarifs (§ 32c EStG) mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar war. Der Beschluss erging auf den . Die Auswirkungen dieses Beschlusses sind weit größer als auf den ersten Blick ersichtlich. Es stellt sich nämlich die Frage, ob die Abhängigkeit zwischen dem ESt- und dem KSt-Satz verfassungsrechtlich geboten ist, namentlich im Hinblick auf die sog. „Schwarzwaldklinikentscheidung” des .
I. Sachverhalt
Die Eheleute wurden für 1994 zusammen zur ESt veranlagt. Der Ehemann war Alleingesellschafter einer GmbH, der er seinen Gewerbebetrieb verpachtet hatte. Er erzielte aus dieser Vermietung einen Ge...