Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
IWB Nr. 19 vom Seite 901

Der G-REIT kommt vielleicht doch noch – Steinbrück hat REITs-Gesetzentwurf auf den Weg gebracht

von Dr. Andreas Knebel, Partner im Frankfurter Büro von White & Case LLP

Wie sehen die Eckpfeiler aus? Eine Immobiliengesellschaft, die den REIT-Status erreichen möchte, muss börsennotiert sein. Die Anteile sollen zu mindestens 15 % im Streubesitz sein, wobei jeder Streubesitzanleger maximal 3 % halten darf. Darüber hinaus ist vorgesehen, dass kein Anleger mehr als 10 % an der Gesellschaft hält, um eine Besteuerung der Einkünfte im Inland zu sichern.

Das Vermögen der REIT-Gesellschaften soll nach derzeitigen Überlegungen zu mehr als 75 % aus Immobilien bestehen. Auch Wohnungsimmobilien können in einen REIT eingebracht werden. Die Gewinnermittlung soll nach HGB (Einzelabschluss) ermittelt werden, lediglich zu Informationszwecken ist zusätzlich ein Konzernabschluss nach IFRS zu erstellen.

Des Weiteren ist vorgesehen, dass die Ausschüttungen an die Anleger mindestens 90 % des ausschüttungsfähigen Gewinns betragen sollen und Rücklagen binnen zwei Jahren aufzulösen sind. Das Ganze wird begleitet durch eine Beschränkung der möglichen Kreditaufnahme auf höchstens 60 % des Gesellschaftsvermögens.

Bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen, beruhen die steuerlichen Parameter im Grunde auf der Befreiung der REIT-AG von der Körperscha...