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IWB 19/2006 S. 1085

Ungarn | Haftung für Geschäftsführer von GmbHs (Kft.) ab 1.7.2006 ausgeweitet

Viele ausländische Unternehmen haben in Ungarn Tochterunternehmen als GmbHs eingerichtet. Jetzt gilt ab 1.7.2006 die gesetzlich festgelegte Regelung, dass der Geschäftsführer bzw. die Entscheidungsträger mit maßgeblichem Einfluss auf die Gesellschaft bei einer drohenden Insolvenz nicht mehr den Interessen der Gesellschaft, sondern dem Gläubiger Vorrang zu geben hat. Bei nachweisbarer Vernachlässigung dieser Pflicht kann er haftbar gemacht werden. Dazu sind zwei Verfahren möglich: Das erste Verfahren zur Feststellung einer Pflichtverletzung kann vom Konkursverwalter oder Gläubiger bereits während des Liquidationsverfahrens angestrengt werden. Das zweite Verfahren ist vom Gläubiger innerhalb von 90 Tagen nach Abschluss des Insolvenzverfahrens einzuleiten.