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Prozessgebühren des Testamentsvollstreckers als Nachlassverbindlichkeiten
Prozessgebühren des Testamentsvollstreckers für die Vertretung der Erben in einem die Erbschaftsteuer betreffenden Einspruchs- oder Klageverfahren sind nicht als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar. Kosten, die erst dann entstehen, wenn der Erwerb bezogen auf den Einzelerwerber feststeht und vollzogen ist, fallen nicht unter § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG. Zu diesen Aufwendungen gehören auch die Kosten eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens betreffend die Erbschaftsbesteuerung. Soweit bereits die Besteuerung selbst keine Nachlassverbindlichkeit darstellt, können auch Rechtsverfolgungskosten, die mit dieser Besteuerung in Zusammenhang stehen, nur deren Rechtscharakter teilen und lassen sich somit ebenfalls nicht unter die abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten subsumieren.