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OLG Celle 31.05.2006 3 U 14/06, NWB 41/2006 S. 336

Anwaltsrecht | Haftung von Sozien einer Scheinsozietät bei Vertragsverletzung aus einem Treuhandvertrag

Das Mitglied einer Scheinsozietät haftet nicht für Vertragsverletzungen aus einem Treuhandvertrag, wenn der vom sachbearbeitenden Rechtsanwalt übernommene Treuhandauftrag keine anwaltstypische Tätigkeit darstellt. Eine anwaltstypische Tätigkeit liegt dann nicht vor, wenn es dem Mandanten bei Abschluss des Treuhandvertrags ersichtlich nur auf die reine Vermögensbetreuung ankam und mit dem Treuhandvertrag keine rechtsberatenden Tätigkeiten verbunden sind bzw. diese derart in den Hintergrund treten, dass ihnen keine eigenständige Bedeutung zukommt (OLG Celle, Urteil v. 31. 5. 2006 - 3 U 14/06, Nds. Rpfl. 2006 S. 268).