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NWB Nr. 41 vom Seite 3481 Fach 19 Seite 3563

Rechte und Pflichten des Alleinerben

Ausschlagung oder Annahme der Erbschaft?

Friedwart A. Becker und Dr. Claus-Henrik Horn

Erben bedeutet in der Regel Vermögenszuwachs, besonders für den Alleinerben. Doch nicht nur die Aktiva, sondern auch die Passiva des Erblassers gehen im Erbfall auf den Erben „automatisch” über. Es gibt daher Fallstricke, die sogar dazu führen können, dass das Eigenvermögen des Erben für Verbindlichkeiten des Erblassers herhalten muss. Auch ergeben sich verschiedene Anzeigepflichten – etwa gegenüber dem Finanzamt. Möglich ist, dass dem Alleinerben das Erbrecht streitig gemacht wird. Der Erbe ist gut beraten, wenn er sofort professionellen Rat einholt, um keine Fristen zu versäumen.

I. Der Erbanfall

Mit dem Tod einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere Personen, die sog. Erben, über (§ 1922 Abs. 1 BGB; sog. Vonselbsterwerb). Der Erbe tritt grundsätzlich in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein, ohne dass es einer AnnahmeS. 3482 oder einer rechtsgeschäftlichen Übertragung bedarf. Der Übergang von Steuerschulden nach § 45 Abs. 1 Satz 1 AO bewirkt, dass der Erbe originärer Schuldner der Steuer und daher wegen einer eigenen Steuerschuld in Anspruch genommen wird. Der Erwerb der Erbschaft hängt von folgenden Voraussetzungen ab:

  • Zum Zeitpunkt des Erbfalls ist der Erbe entweder von Gesetzes wegen...