Einwendungen gegen die Verhältnismäßigkeit der Anordnung einer eidesstattlichen Versicherung
Gesetze: AO § 249, AO § 256, AO § 284
Instanzenzug:
Gründe
I. Wegen rückständiger Steuern und Nebenleistungen forderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) —nachdem er vergeblich versucht hatte, die Beträge im Wege der Mobiliarzwangsvollstreckung beizutreiben— vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im März 2005 die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Der Einspruch, in dem der Kläger ankündigte, bis Mai 2005 Steuererklärungen einzureichen, durch deren Veranlagung keine Steuern mehr anfielen, und die Klage, mit der er im Wesentlichen die Verhältnismäßigkeit der Anordnung der eidesstattlichen Versicherung im Hinblick auf einen unwiederbringlichen Schaden wegen der auf unrealistischen Schätzungen beruhenden Festsetzung rügte, blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Ermessensentscheidung des FA, die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu fordern, angesichts der Ermessenserwägungen in der Einspruchsentscheidung nicht zu beanstanden sei und die vom Kläger geäußerten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerbescheide im Vollstreckungsverfahren unbeachtlich seien.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Er begründet dies damit, dass bei Anordnung und Durchführung der Vollstreckungsmaßnahmen außer Acht gelassen worden sei, dass es damit dem Kläger erst recht unmöglich gemacht worden sei, mit professioneller Hilfe die durch keine realen Sachverhalte und Fakten gestützten Schätzungen durch Aufarbeitung der Buchhaltung und korrekte Steuererklärungen zu korrigieren.
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abschließend genannten Gründe für die Zulassung der Revision —insbesondere die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO— in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.
Die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, reicht nicht aus. Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung ist zunächst eine konkrete Rechtsfrage herauszustellen. Ferner ist auszuführen, weshalb diese Frage zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für die Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlich geklärt werden muss. Gibt es zu der betreffenden Rechtsfrage bereits Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH), so ist insbesondere zu begründen, weshalb trotzdem weiterer oder ggf. erneuter Klärungsbedarf besteht (, BFH/NV 2002, 205). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Es fehlt bereits an der Formulierung einer bestimmten, im Allgemeininteresse klärungsbedürftigen Rechtsfrage.
Die vom Kläger im Rahmen der Ermessensentscheidung vermisste Berücksichtigung der Auswirkungen der Vollstreckungsmaßnahmen auf die berufliche und wirtschaftliche Situation des Klägers wirft keine bislang offene oder umstrittene Rechtsfrage auf. Es ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz, dass das FA zur Vorbereitung der Vollstreckung die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners ermitteln kann (§ 249 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung —AO 1977—).
Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt —auch wenn es sich um eine auf einer Schätzung beruhende Steuerfestsetzung handelt— sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen (§ 256 AO 1977). Außerdem ist die Gefährdung der wirtschaftlichen und persönlichen Existenz ein Faktor, der allgemein im Rahmen des § 284 AO 1977 in Erwägung zu ziehen ist und vom Gesetzgeber sogar bewusst in Kauf genommen wird, um das Ziel der eidesstattlichen Versicherung als Druckmittel zur Steigerung der Zahlungsmoral des Vollstreckungsschuldners zu erreichen (vgl. , BFH/NV 2002, 160, m.w.N.).
Abgesehen davon ist die Frage der fehlerfreien Ermessensausübung eine Frage des jeweiligen konkreten Einzelfalles. Folglich wird mit ihr keine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Frage von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO aufgeworfen.
Fundstelle(n):
KÖSDI 2006 S. 15302 Nr. 11
KÖSDI 2007 S. 15427 Nr. 2
TAAAC-16488