Beschwerde gegen einen die Protokollergänzung ablehnenden Beschluss
Instanzenzug:
Gründe
Es handelt sich bei dem Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) vom nicht um einen Antrag auf Protokollberichtigung gemäß § 94 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 164 der Zivilprozessordnung (ZPO), sondern um einen Antrag auf Protokollergänzung gemäß § 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO, da der Kläger die Aufnahme bestimmter Äußerungen aus der mündlichen Verhandlung in das Protokoll begehrt. Über einen solchen Antrag entscheidet das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss (§ 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 4 Satz 2 und 3 ZPO). Daher ist eine gegen den Beschluss des Gerichts, mit dem dieses es abgelehnt hat, bestimmte Äußerungen in das Protokoll aufzunehmen, eingelegte Beschwerde unzulässig (, nicht veröffentlicht —n.v.—).
Eine in der Vergangenheit im Wege richterlicher Rechtsfortbildung in Fällen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit für denkbar gehaltene außerordentliche Beschwerde ist jedenfalls seit dem In-Kraft-Treten des § 133a FGO zum nicht mehr statthaft (, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188).
Der Rechtsbehelf ist daher —wie es dem hilfsweisen Begehren des Klägers entspricht— als Gegenvorstellung zu behandeln und an das Finanzgericht zurückzugeben (vgl. , n.v.).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 2114 Nr. 11
PAAAC-16485