Aussetzung und Ruhen des Verfahrens
Bezug: BStBl 2006 I S. 438
1. Die nach § 363 Abs. 2 Satz 1 erforderliche Zustimmung des Einspruchsführers zur Verfahrensruhe aus Zweckmäßigkeitsgründen sollte aus Gründen der Klarheit immer schriftlich oder elektronisch erteilt werden.
2. Sind die Voraussetzungen für eine Verfahrensaussetzung oder Verfahrensruhe erfüllt, kann auch über Fragen, die nicht Anlass der Verfahrensaussetzung oder Verfahrensruhe sind, nicht entschieden werden. Dies gilt auch in den Fällen des § 363 Abs. 2 Satz 2 und 3. Nicht erlassen werden dürfen Änderungsbescheide, die über Rechtsfragen entscheiden, die Gegenstand des den Aussetzungs- bzw. Ruhensgrund bildenden gerichtlichen Verfahrens sind. Auch Teil-Einspruchsentscheidungen sind nicht zulässig. Der Erlass von Teilabhilfebescheiden und von Änderungsbescheiden aus außerhalb des Einspruchsverfahrens liegenden Gründen (z. B. Folgeänderung gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) bleibt jedoch zulässig. Diese Bescheide werden gem. § 365 Abs. 3 Gegenstand des anhängigen Verfahrens.
3. Teilt die Finanzbehörde nach § 363 Abs. 2 Satz 4 die Fortsetzung eines ruhenden Einspruchsverfahrens mit, soll sie vor Erlass einer Einspruchsentscheidung den Beteiligten Gelegenheit geben, sich erneut zu äußern. Eine Fortsetzung des Einspruchsverfahrens kommt in allen Fällen des § 363 Abs. 2 in Betracht ( BFH/NV, 1587).
Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main v. - S 0622 A - 25 - St 21 -
Fundstelle(n):
NAAAC-16464