Kraftfahrzeugsteuer;
Land- und forstwirtschaftliche Sonderfahrzeuge nach § 3 Nr. 7 KraftStG
Mit (BStBl 2004 II S. 903) hat der BFH unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Transportfahrzeuge für Holzrückemaschinen begünstigte Sonderfahrzeuge im Sinne des § 3 Nr. 7 KraftStG sein können, obwohl Kraftfahrzeuge dieser Art auch geeignet sind, Lohnarbeiten für andere als land- und forstwirtschaftliche Betriebe durchzuführen.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden Spezialfahrzeuge zur Beförderung von Holzrückemaschinen als land- und forstwirtschaftliche Sonderfahrzeuge anerkannt, soweit sie aufgrund ihrer Herrichtung ausschließlich zum Transport von Holzrückemaschinen im Sinne des § 3 Nr. 7 KraftStG geeignet und bestimmt sind.
FinMin Saarland v. - B/5-3 - 175/2006 - S 6108
Fundstelle(n):
JAAAC-16461