Kraftfahrzeugsteuer;
Land- und forstwirtschaftliche Sonderfahrzeuge nach § 3 Nr. 7 KraftStG
Der (BStBl 2004 II S. 903) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Transportfahrzeuge für Holzrückemaschinen begünstigte Sonderfahrzeuge im Sinne des § 3 Nr. 7 KraftStG sein können, obwohl Kraftfahrzeuge dieser Art auch geeignet sind, Lohnarbeiten für andere als land- und forstwirtschaftliche Betriebe durchzuführen.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden Spezialfahrzeuge zur Beförderung von Holzrückemaschinen als land- und forstwirtschaftliche Sonderfahrzeuge anerkannt, soweit sie aufgrund ihrer Herrichtung ausschließlich zum Transport von Holzrückemaschinen im Sinne des § 3 Nr. 7 KraftStG geeignet und bestimmt sind.
Das FinMin bittet, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten und die Fahrzeuge in das Verzeichnis der bisher anerkannten Sonderfahrzeuge (KraftSt-Kartei § 3 Nr. 7 KraftStG, Karte 6) aufzunehmen.
Finanzministerium Baden-Württemberg v. - 3 - S 6108/40
Fundstelle(n):
ZAAAC-16460