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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 8 V 2091/06 A (Verk)

Gesetze: KraftStG § 2 Abs. 2 Satz 1KraftStG § 8KraftStG § 12 Abs. 2 StVZO § 23 Abs. 6a RL 70/156/EWG v. i.d.F. der RL 2001/116/EG v. Anhang 2 Abschn. C Nr. 1 FGO § 69

Besteuerung eines Kraftfahrzeugs vom Typ Land Rover Defender

Leitsatz

  1. Es sprechen gewichtige Gründe dafür, dass trotz der ersatzlosen Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO mit Wirkung ab , der die Einstufung von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t als Lastkraftwagen ermöglichte, ein Geländewagen des Typs Land Rover Defender weiterhin als anderes Fahrzeug i.S.d. § 8 Abs. 2 KraftStG zu besteuern ist.

  2. Auf Grund der ausdrücklichen Anbindung des KraftStG an das Verkehrsrecht ist die Einordnung eines Kraftfahrzeugs als Personenkraftwagen nach Verkehrsrecht zu bestimmen, das auch im europäischen Gemeinschaftsrecht verankert sein kann.

  3. Erfüllt ein Kraftfahrzeug danach die besonderen Bedingungen für die Einstufung als AF-Mehrzweckfahrzeug, gilt es nicht als Personenkraftwagen.

Fundstelle(n):
QAAAC-16437

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