Als dauernde Last zu qualifizierende Altenteilsleistungen des Kindes an seine Mutter aufgrund eines notariellen Vertrages
sind bei den Einkünften und Bezügen des Kindes nicht abzusetzen. Denn die Altenteilsleistungen sind bei der Einkommensteuer-Veranlagung
des Kindes als dauernde Last und damit als Sonderausgaben bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abzusetzen. Nach
dem Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind Sonderausgaben bei Ermittlung des Jahresgrenzbetrages jedoch nicht zu berücksichtigen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): YAAAC-16417
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