Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten durch schlüssiges Handeln
Leitsatz
Ehegatten begründen durch schlüssiges Handeln eine Mitunternehmerschaft, wenn die Ehefrau, nachdem dem Ehemann die Konzession
zum Weiterbetrieb der von ihm geführten Gaststätte entzogen wurde, das Gewerbe auf sich anmeldet, mit allen Rechten und Pflichten
dem Pachtvertrag beitritt und die steuerlichen Belange gegenüber den Finanzbehörden wahrnimmt, während der Ehemann weiterhin
die laufenden unternehmerischen Entscheidungen trifft.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 343 Nr. 6 EFG 2006 S. 1423 Nr. 18 UAAAC-16414
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