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Rückstellungen für öffentlich-rechtliche Entsorgungsverpflichtungen
Bildung von Rückstellungen für Wiederaufbereitungskosten von Recycling-Unternehmen
Für Aufbereitungskosten eines Recycling-Unternehmens, welches Bauabfälle aufkauft, können Rückstellungen gebildet werden, wenn nach Sachlage überwiegend wahrscheinlich ist, dass es aus einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung in Anspruch genommen wird. Sind die wiederaufbereiteten Bauabfälle zur Weiterveräußerung bestimmt, können nicht für sämtliche Aufbereitungskosten Rückstellungen gebildet werden. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass das Recycling-Unternehmen mit der Aufbereitung der Abfälle auch Einnahmen erzielen wird. Soweit demnach in Folgejahren mit Erlösen zu rechnen ist, können für die damit verbundenen Aufwendungen in den Jahren zuvor keine Rückstellungen gebildet werden.
Bildung von Rückstellungen für öffentlich-rechtliche (Entsorgungs-)Verpflichtungen dem Grunde nach
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH können für Geld- oder Sachleistungsverpflichtungen, die sich aus öffentlichem Recht ergeben, unter bestimmten Voraussetzungen Verbindlichkeitsrückstellungen i. S. von § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB i. V. mit § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG gebildet werden. Dem Grunde nach kann eine Verbindlichkeitsrückstellung gebildet werden, ...