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Grundlagen - Stand: 05.03.2020

Schachtelprivileg

Reinald Gehrmann

I. Definition des Schachtelprivilegs

Unter einem Schachtelprivileg versteht man in erster Linie die steuerliche Begünstigung von Ausschüttungen einer im Ausland ansässigen Kapitalgesellschaft auf eine qualifizierte Beteiligung ihres inländischen Gesellschafters in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft. Ziel ist, eine Doppelbesteuerung der Ausschüttungen zu mildern oder zu beseitigen.

Die Privilegierung der Ausschüttungen wird dabei durch das internationale Schachtelprivileg sichergestellt. Das internationale Schachtelprivileg ist in vielen von Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen sowie innerhalb der EU darüber hinaus durch die Mutter-Tochter-Richtlinie geregelt.

Nach dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften ("Jahressteuergesetz 2019") werden ab 2020 Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Drittstaat bei der Ermittlung des Gewerbesteuer-Meßbetrages nur noch gekürzt, wenn

  • die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % des Nennkapitals beträgt und

  • die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns angesetzt worden sind.

II. Internationales Schachtelprivileg

1. Quellensteuerabzug

Gewinnausschüttungen einer ausländischen Kapitalgesellschaft unterliegen regelmäßig in ihrem Ansässigkeitsstaat einer Quellenbesteuerung, die grds. nur von den im Quellenstaat ansässigen Anteilseignern nach dem jeweils geltenden Recht auf ihre dortige Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet oder gegen die Körperschaftsteuer der Gesellschaft verrechnet werden kann. Für ausländische Anteilseigner wird diese Quellensteuer – vorbehaltlich einer (Teil-)Erstattung nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) -definitiv. Eine Ausnahme gilt hier für Ausschüttungen auf Anteile, die in einer Betriebsstätte im Quellenstaat gehalten werden, da hier regelmäßig die Möglichkeit einer Anrechnung der Quellensteuer auf die Betriebsstättengewinne bestehen wird (sog. Betriebsstättenvorbehalt).

Die nationalen Quellensteuersätze bewegen sich zwischen 35 v.H (Schweiz) und 10 v.H. (Rumänien). Keine Quellensteuer auf Ausschüttungen erheben Großbritannien, Griechenland, Irland und Zypern.

DBA sind insoweit dem OECD Musterabkommen (OECD-MA) weitestgehend nachgebildet. Durch sie werden für Dividenden, die an ausländische Anteilseigner gezahlt wurden, die nach nationalem Steuerrecht bestehenden Quellensteuersätze reduziert.

2. Schachteldividenden

Das OECD-MA begrenzt die Höhe des Steuersatzes im Quellenstaat bei Schachteldividenden auf lediglich 5 v.H. des Bruttobetrags der Dividende. Allerdings sehen einzelne DBA höhere Quellensteuersätze vor.

a) Nutzungsberechtigter

Voraussetzung für diese Privilegierung ist zunächst, dass der Empfänger der Dividende als „Nutzungberechtigter” eine juristische Person oder ein Rechtsträger ist, der für Zwecke der Besteuerung wie eine juristische Person behandelt wird. Als „Nutzungsberechtigter” soll dabei derjenige anzusehen sein, der entweder über das zur Nutzung zur Verfügung gestellte Kapital oder die Verwendung der Erträge nach Belieben verfügen kann und der in seinem Wohnsitzstaat als Bezieher der Dividenden besteuert wird. Bloße Treuhänder oder Verwalter der Beteiligungen gelten nicht als Nutzungsberechtigte.

b) Dividendenbegriff

Voraussetzung für eine Quellensteuerermäßigung im Ansässigkeitsstaat der ausschüttenden Kapitalgesellschaft ist, dass die jeweilige Ausschüttung den Dividendenbegriff des jeweils anzuwendenden DBA erfüllt.

Nach der Musterbestimmung des OECD-MA, dem die meisten deutschen DBA folgen, sind unter Dividenden Einkünfte

  • aus Aktien, Genussrechten oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen,

  • aus anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung,

  • aus sonstigen Gesellschaftsanteilen, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Aktien steuerlich gleichgestellt sind,

zu verstehen.

Ob eine „Gesellschaft” in diesem Sinne als selbständiger Rechtsträger vorliegt, ist nach dem Recht des jeweiligen Ansässigkeitsstaates zu entscheiden. Unter den Begriff der Gesellschaft können demnach auch Personengesellschaften fallen, die nach dem Recht des Ansässigkeitsstaates – zulässigerweise – zur Körperschaftsteuer optiert haben.



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